Über den Verein
»Förderverein für Kinder in Bedrängnis e.V.« engagiert sich gegen Kindesmissbrauch. Jährlich werden in Deutschland nach Schätzungen von Experten etwa 300.000 Kinder sexuell missbraucht.
Gründliche Aufklärung, umfassende Prävention und eine sorgfältige Behandlung der Folgen sind unerlässlich. Der »Förderverein für Kinder in Bedrängnis e.V.« will seinen Teil dazu beitragen. Er unterstützt zum Beispiel Einrichtungen und Organisationen, die Kinder und Jugendliche betreuen, die aufgrund ihrer traumatischen Erlebnisse auf Hilfe und therapeutische Förderung angewiesen sind. Der Schwerpunkt der Vereinsarbeit liegt aber in der Vorbeugung von Kindesmissbrauch. Der Verein beteiligt sich an der Finanzierung von Präventionsprojekten gegen Kindesmissbrauch an Einrichtungen für Kinder und Jugendlichen, wie beispielsweise Schulen.
»Wir helfen Helfen!« ® lautet die Botschaft des im Februar 2003 gegründeten Vereins. Bei der Vielzahl der Einrichtungen und Organisationen, die sich dieses Themas angenommen haben, ist es für den Förderer oft schwierig, die richtige Auswahl zu treffen. Der Förderverein versteht sich als Schnittstelle zwischen den Förderern einerseits und den Kompetenzstellen andererseits. Fachleute beraten den Verein bei der Auswahl der zu fördernden Projekte. Sitz des Vereins ist Bielefeld und Verwaltungssitz ist Neumarkt am Wallersee.
Die Einnahmen werden größtenteils durch Merchandising erzielt – ein Weg, der angesichts der zunehmenden finanziellen Engpässe im sozialen und kreativen Bereich heutzutage von immer mehr Einrichtungen und Organisationen beschritten wird. Die CMC Bremen GmbH in Bremen organisiert für uns das Merchandising und führt dieses in Lizenz für uns durch.
Seit Gründung im Februar 2003 stellte der »Förderverein für Kinder in Bedrängnis e.V.« mehr als 1.000.000,00 € zur Projektförderung zur Verfügung. Der Förderverein arbeitete bis Frühjahr 2009 mit der Stiftung Hänsel + Gretel bzw. dem Förderverein Hänsel + Gretel, Karlsruhe zusammen (www.haensel-gretel.de) und förderte zahlreiche Projekte der Stiftung mit weiteren rd. 150.000,00 €.
Bremen, Februar 2025
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen “Förderverein für Kinder in Bedrängnis”. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bielefeld unter der Nr. VR 3682 eingetragen der Name lautet “Förderverein für Kinder in Bedrängnis.e.V.”
- Der Verein hat seinen statutarischen Sitz in Bielefeld.
- Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Der Verwaltungssitz des Vereins ist die Privatadresse des Vorstandsvorsitzenden.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Opfer von Straftaten, die Förderung von Kriminalprävention und die Förderung mildtätiger Zwecke i. S. des § 53 Abgabenordnung. Dies erfolgt durch die finanzielle Förderung von Präventionsmaßnahmen gegen Kindesmissbrauch und die Unterstützung missbrauchter Kinder und Jugendlicher und ihrer Familien bei der Behandlung von Missbrauchsfolgen. Hierbei sollte es sich um Projekte handeln, die von steuerbegünstigen Körperschaften angeboten werden bzw. sollten es steuerbegünstigte Projekte sein.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke, durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Daneben kann der Verein seinen Förderzweck auch unmittelbar selbst verwirklichen, und zwar durch
- die Unterhaltung einer Beratungsstelle,
- Vorträge in Schulen und
- Verteilung von Informationsmaterialien zum Thema Kindesmissbrauch.
Des Weiteren können auch andere Maßnahmen zur Erhöhung des öffentlichen Problembewusstseins in Bezug auf Kindesmissbrauch unterstützt werden, und solche Projekte finanziell gefördert werden, die der Aufklärung über Kindesmissbrauch in ihren verschiedenen Erscheinungsformen dienen, wie beispielsweise Aufklärungskampagnen durch Filme, Rundfunksendungen, Fernsehveranstaltungen, Theaterstücken, literarischen Werken und ähnlichen.
Der mildtätige Zweck wird dadurch verwirklicht, dass der Verein finanzielle Zuwendungen nur an steuerbegünstigte Einrichtungen und Organisationen vergibt, um diese Gelder für Präventionsmaßnahmen im Sinne dieser Satzung verwenden und an missbrauchte Kinder oder deren Eltern weiterzugeben, damit diese beispielsweise Therapien zur Überwindung seelischer Folgen des Kindesmissbrauchs in Anspruch nehmen können.
Der Verein wird des Weiteren Wohltätigkeitsveranstaltungen und Konzerte anregen, die dazu dienen, Zuwendungen an den Verein selbst oder an andere – im Sinne dieser Satzung – steuerbegünstigte, förderungswürdige Einrichtungen und Organisationen zur Erfüllung des Vereinszwecks zuzuführen. Gleichwohl führt der Förderverein solche Veranstaltungen nicht selbst durch, sondern arbeitet mit kompetenten Veranstaltern zusammen, die dafür Gewähr bieten, dass die Veranstaltungen selbst und die Verwendung der hieraus erzielten Erlöse nur steuerbegünstigte Einrichtungen und Organisationen erhalten, die dem Vereinszweck im Sinne des § 2 Abs. 1 unserer Satzung zuzuführen sind.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürlich und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tode des Mitglieds,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Streichung von der Mitgliederliste,
- durch Ausschluss aus dem Verein,
- bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins i. S. v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch das Vorstandsmitglied allein nach außen vertreten.
§ 8 Beschlussfassung und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beschlussfassung über die Verteilung der Gelder im Rahmen des Vereinszwecks und Entscheidung über vorliegende Anträge auf Gewährung finanzieller Unterstützung im Rahmen des Vereinszwecks gem. § 2 Nr. 3,
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Aufsichtsrats;
- Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
- Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernden Mitgliedern sowie Abgabe von Vorschlägen für die Ernennung von Ehrenmitgliedern an die Mitgliederversammlung.
- Satzungsänderungen, die von Gerichts-, Aufsichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen, längstens für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein anderes ordentliches Mitglied kommissarisch in den Vorstand berufen, bis in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl der Position erfolgt.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen (§ 7 Abs.2);
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Beschlussfassung bei Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt, oder wenn der Aufsichtsrat dies beim Vorstand schriftlich beantragt.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher ordentlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist jedem Mitglied auf Verlangen binnen 3 Monaten zuzusenden.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 13 Abs. 4).
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorsitzende vertretungsberechtigter Liquidator.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die steuerbegünstigte Körperschaft KOBRA e.V., Hölderlinstraße 20 in 70174 Stuttgart, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Bremen, den 23.02.2025 Der Vorstand

